Unsere Stornierungsfristen
Wir sind immer bemüht Stornogebühren
zu vermeiden, indem wir die Zimmer anderweitig weitervermieten.
Da wir nicht mit Überbuchungen arbeiten, bitten wir Sie, uns
Änderungen und Stornierungen immer so früh wie möglich
mitzuteilen und bitte, lassen Sie sich diese von uns, zu Ihrer eigenen Absicherung, schriftlich bestätigen. Danke.
Wenn Sie kein Risiko eingehen möchten,
sichern Sie sich für den Fall der Fälle einfach und bequem ab! Klicken
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der ELVIA jetzt oder auch später abzuschließen. Wir wünschen Ihnen
in jedem Fall einen angenehmen Aufenthalt!

Wenn keine Stornofristen angegeben sind oder
solche nicht eingehalten werden, müssen wir leider wenn durch
kurzfristige Reservierungsabsagen Zimmer frei bleiben Storno-, bzw.
Ausfallgebühren berechnen.
Um dem in dieser Frage bestehenden Informationsbedürfnis
Rechnung zu tragen und etwaige Missverständnisse auszuräumen,
sei nachfolgend ein ein Text vom Dt. Hotelverband DEHOGA zur Frage
der Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer gegeben:
▪▪ Seitenanfang
Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter
Hotelzimmer
Der Beherbergungsvertrag
Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischer
Vertrag mit Grundelementen aus dem Mietrecht und mindestens eines
anderen Vertragstyps, etwa des Kauf- oder Dienstvertrages. Der Vertrag
kommt durch zwei übereinstimmende - mündliche oder schriftliche
- Willenserklärungen, durch Angebot und Annahme zustande. Dabei
ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu wollen, nicht
etwa als Aufforderung an den Hotelier zu verstehen, von sich aus
ein Angebot abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits
bereits ein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages.
Sobald die Zimmerreservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen
ist, liegt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt
selbst für den Fall, das die Parteien noch nicht sofort über
alle wesentlichen Vertragsbestandteile eine Vereinbarung getroffen
haben. Denn die vertragliche Einigung scheitert nicht daran, dass
die Parteien bei erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne
Vertragspunkte später bestimmen oder die Bestimmung dem Vertragspartner
überlassen.
Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages
bestimmt sich nach § 535 BGB. Danach hat das Hotel das vereinbarte
Hotelzimmer während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen.
Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises
verpflichtet.
Der Beherbergungsvertrag ist nicht anders
zu behandeln als jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen
Recht. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen in Vertrag oder
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag
von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig
unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung
besteht kein Recht auf Stornierung" einer Buchung. Das bestellte
und vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer ist entsprechend §
535 Absatz 2 BGB zu bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das Hotelzimmer
aus in der Sphäre des Gastes liegenden Gründen nicht in
Anspruch genommen wird.
Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu
entrichtende Zahlung wird oftmals unter der Bezeichnung Stornogebühr"
geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen
nichts anderes bestimmt, so handelt es sich bei der Stornogebühr"
nicht um eine Sanktion für die Abbestellung eines Hotelzimmers.
Die Stornogebühr" beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete
Gegenleistung (Zimmerpreis) abzüglich der ersparten hoteleigenen
Aufwendungen. Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für Bewirtung
oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche - hat sich der
Hotelier gemäß § 537 Satz 2 BGB anspruchsmindernd
anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen
richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen
- bei Übernachtung/Frühstück
mit pauschal 20 %
- bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
- bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 %
vom Übernachtungspreis regelmäßig
als angemessen erachtet. Den Parteien des Beherbergungsvertrages
ist es jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen
nachzuweisen.
Im übrigen muss sich der Hotelier die
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung
des Zimmers erlangt.
Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei
fehlender Inanspruchnahme des Hotelzimmers einen Ersatzmieter zu
suchen, besteht jedoch nicht. Allerdings darf sich der Hotelier
nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen.
Der Kontingentierungsvertrag
Ähnlich ist die Situation für den
Fall des sogenannten Hotelkontingentierungsvertrages zu beurteilen.
Dieser gleichfalls gesetzlich nicht ausdrücklich normierte
Vertragstyp wurde von der Praxis entwickelt, um vor allem den Bedürfnissen
der Reise- und Tagungsveranstalter gerecht zu werden. Denn hier
müssen die Reise oder Tagung sicherstellende Abreden schon
vor Kenntnis der Teilnehmerzahl und damit der Anzahl der benötigten
Betten getroffen werden.
Der Kontingentierungsvertrag räumt dem
Veranstalter regelmäßig eine Frist ein, während
der er reservierte Zimmer kostenfrei stornieren" kann. Nach
Ablauf dieser Frist werden die bislang kontingentierten Zimmer entsprechend
vorheriger Absprache entweder als fest gebucht erachtet oder für
den Abschluss einer entsprechenden Anzahl von Beherbergungsverträgen
vorgemerkt. Eine Stornierung der fest eingebuchten Reservierung
oder eine Rückgabe der verbindlich vorgemerkten Zimmerkontingente
erfolgt nach den durch Kontingentierungsvertrag festgelegten Abreden.
Zumeist wird eine in Prozentsätzen vom Übernachtungspreis
dargestellte und am Belegdatum orientierte Staffelung vorgesehen.
Sollte der Kontingentierungsvertrag keine
ausdrückliche Stornoabrede vorsehen oder wird der vereinbarte
Termin kostenfreier Stornierung überschritten, wird als ultima
ratio vielfach die Rechtsfigur Rücktrittsrecht kraft Handelsbrauch"
bemüht. Ein Handelsbrauch, welcher den sanktionslosen Rücktritt
vom Beherbergungsvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Anreise
erlaubt, konnte jedoch bislang unstreitig nicht ausgemacht werden.
DEHOGA Referat Recht
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